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Geprüfte Identität GID

Abfüllung und Etikettierung von Ausgangsstoffen mit gebindeweiser Garantierung deren Identität.

GID geprüfte Identität

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Gebindeweise Garantierung der Identität von Ausgangsstoffen (GID), nach Ziffer 20.1.6.4 Abs. 3 Ph. Helv.

Gilt ausschliesslich für die Herstellung von Arzneimitteln nach Ziffer 20.1.6.4 Absatz 3 Ph. Helv.

(Arzneimittel nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a-c bis HMG). Die Empfängerin dieser Ware muss zur Herstellung von Arzneimitteln berechtigt sein, die in den Geltungsbereich von Ziffer 20.1.6.4 Abs. 3 Ph. Helv. fallen (d.h. zur Herstellung von Arzneimittel nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a-c bis HMG).